Förderungen
Förderprogramme für E-Mobility
Finden Sie in unserem Überblick über die Förderprogramme für E-Mobilität die passende Förderung für Ihre Ladestation. Sowohl Bundesländer als auch einige Städte unterstützen die Installation von Ladelösungen oder die Anschaffung eines E-Auto finanziell. Zudem zahlen einige Stromversorger Prämien oder gewähren Rabatte, wenn eine Wallbox oder Ladesäule installiert wird. Nutzen Sie unsere nach Bundesländern sortierte Liste. Beginnen Sie mit einem Klick auf das Bundesland, in dem Sie Ihre Ladeeinrichtung für E-Autos installieren möchten. Mit einem Klick auf “Bundesweit” sehen Sie die Förderprogramme, die in ganz Deutschland gelten.
Fördergebiet | Bundesrepublik Deutschland |
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Laufzeit bis | Die finanziellen Mittel für die Förderung sind ausgeschöpft |
Förderberechtigte | Gefördert werden Privatpersonen, die ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen und ein Elektroauto besitzen (Eigentum oder Leasing) oder zum Zeitpunkt des Antrags bestellt haben. |
Fördergegenstand |
Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ wird der Kauf und die Installation einer Ladestation für Elektroautos in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarstromspeicher gefördert. Ziel der Förderung ist es, dass Elektroautos mit selbsterzeugtem klimafreundlichen Solarstrom aufgeladen werden. Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
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Förderhöhe |
Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
Maximal können Sie einen Zuschuss von 10.200 Euro für Ihr Vorhaben erhalten. Den Zuschuss zahlt die KfW direkt auf Ihr Konto aus.
Unterschreiten die Gesamtkosten Ihres Vorhabens den Zuschussbetrag, können Sie keine Förderung erhalten.
Die Kombination mit anderen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht möglich.
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Fördervoraussetzung |
Dieser Zuschuss kommt nicht in Frage für:
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Fördergeber | KfW |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Bundesrepublik Deutschland |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | Antragsberechtigt sind im Rahmen des Aufrufs Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung. Dies umfasst Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Großunternehmen (GU). |
Fördergegenstand |
Förderfähig sind Ausgaben für die Anschaffung und Installation ausschließlich nicht öffentlich zugänglicher, fabrikneuer Schnellladepunkte inkl. dem dafür notwendigen Netzanschluss auf den ausschließlich betrieblich selbst genutzten Flächen innerhalb Deutschlands. Die Schnelladepunkte müssen eine Nennladeleistung von mindestens 50kW und mehr besitzen. Das Laden mit Gleichstrom (DC) ist Voraussetzung. Förderfähig sind die unmittelbaren Investitionsausgaben für die Schnellladeinfrastruktur und zugehörige technische Ausrüstung (z. B. elektrische Stromspeicher) sowie solche für den Netzanschluss und die Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse inkl. Tiefbauarbeiten abseits der Netzanschlusskosten. Förderfähig sind ausschließlich Ausgaben für Serienprodukte von Schnellladeinfrastruktur, die an das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen werden dürfen. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Ladeeinrichtungen, an denen das Laden mit Wechselstrom (AC) möglich ist, sowie Ladepunkte mit weniger als 50 kW Ladeleistung.
Ebenfalls nicht förderfähig sind Ausgaben für Planungsleistungen Dritter und Ausgaben für eigenes Personal. Eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
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Förderhöhe |
Beschaffung, Installation und Netzanschluss DC-Schnellladepunkt (50 kW bis 149 kW) KMU: 40 % der Gesamtkosten und max. 14.000 Euro pro Ladepunkt GU: 20 % der Gesamtkosten und max. 7.000 Euro pro Ladepunkt Beschaffung, Installation und Netzanschluss DC-Schnellladepunkt (ab 150 kW) KMU: 40 % der Gesamtkosten und max. 30.000 Euro pro Ladepunkt GU: 20 % der Gesamtkosten und max. 15.000 Euro pro Ladepunkt
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Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | Projektträger Jülich |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Bundesrepublik Deutschland |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | Unternehmen & Einzelunternehmer, Freiberufler, Unternehmen mit mind. 50% öffentlich-rechtlicher Beteiligung, Gemeinnützige Antragsteller, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund |
Fördergegenstand |
Mit dem Investitionskredit Nachhaltige Mobilität (268, 269) werden Investitionen in nachhaltige und klimafreundliche Mobilität gefördert. Klimafreundliche Fahrzeuge für die Personenbeförderung und leichte Nutzfahrzeuge
Infrastruktur für klimafreundlichen Verkehr Infrastruktur für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), den Regionalverkehr und sonstigen Schienenverkehr
Infrastruktur für Straßenverkehr ohne CO2-Abgasemission
Infrastruktur für aktive Mobilität (zum Beispiel Fußverkehr, Radverkehr)
Die Förderung kommt nicht in Frage für:
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Förderhöhe |
Standardvariante (Programmnummer 268)
Zinssätze und Laufzeiten Die Mindestlaufzeit beträgt generell 4 Jahre. Der Zinssatz wird für die ersten 5 beziehungsweise 10 Jahre festgeschrieben. Kredithöhe und Auszahlung
Individualvariante (Programmnummer 269) Bei einem Kredit über 25 Mio. Euro oder mehr kommt die Individualvariante in Frage. Dabei vereinbaren Sie mit der KfW einen Kredit zu individuellen Konditionen. Die Abwicklung erfolgt auch hier über Ihren Finanzierungspartner, zum Beispiel über Ihre Bank. Kreditbetrag und Konditionen Zu den individuellen Konditionen gehören:
Kredithöhe und Auszahlung
Gilt für beide Kreditvarianten Rückzahlung
Verwendungsnachweis Nach Abschluss Ihrer Maßnahme weisen Sie Ihrem Finanzierungspartner den produktgemäßen Einsatz der Mittel nach – spätestens 24 Monate nach Vollauszahlung Ihres Kredits. Reichen Sie hierfür den ausgefüllten Verwendungsnachweis ein, diesen finden Sie auf der Internetseite zur Förderung.
Wenn Sie Teilprojekte durchführen, müssen Sie jeweils einen separaten Nachweis einreichen. Bei Bedarf können Sie auch eine Fristverlängerung – unter Angabe der Gründe – beantragen.
Außerdem müssen Sie gegenüber Ihrem Finanzierungspartner bestätigen, dass Sie die technischen Anforderungen eingehalten haben. Die Übersicht der technischen Anforderungen finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der Förderung und richtet sich nach der jeweiligen Kategorie der Maßnahme. Kombination mit anderen Fördermitteln Sie können zusätzlich zu diesem Kredit auch weitere Förderprodukte in Anspruch nehmen, sofern die Summe der Förderungen die Summe Ihrer Aufwendungen nicht übersteigt.
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Fördervoraussetzung |
Nach Abschluss Ihrer Maßnahme weisen Sie Ihrem Finanzierungspartner (zum Beispiel Ihre Bank) den produktgemäßen Einsatz der Mittel nach – spätestens 24 Monate nach Vollauszahlung Ihres Kredits. Dazu reichen Sie den Verwendungsnachweis ein, den Sie auf der Internetseite der Förderung finden. Wenn Sie Teilprojekte durchführen, reichen Sie jeweils einen separaten Nachweis ein. Bei Bedarf können Sie auch eine Fristverlängerung – unter Angabe der Gründe – beantragen. Außerdem müssen Sie Ihrem Finanzierungspartner nachweisen, dass Sie die technischen Anforderungen gemäß der EU-Taxonomie-Verordung eingehalten haben. Die Übersicht der technischen Anforderungen finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der Förderung und richtet sich nach der jeweiligen Kategorie der Maßnahme. Bestätigen Sie gegenüber Ihrem Finanzierungspartner außerdem, dass Sie die technischen Anforderungen(PDF, 229 KB, barrierefrei) eingehalten haben.
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Fördergeber | KfW (Ihren Kredit beantragen Sie nicht direkt bei der KfW, sondern bei Ihrer Bank.) |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Bundesrepublik Deutschland |
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Laufzeit bis | Keine Antragstellung möglich – die Förderung wurde eingestellt |
Förderberechtigte | für Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern und Verbände und gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen |
Fördergegenstand |
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Förderhöhe |
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Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | KfW |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Bundesrepublik Deutschland |
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Laufzeit bis | Keine Antragstellung möglich – die Förderung wurde eingestellt |
Förderberechtigte | für Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern und Verbände und gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen |
Fördergegenstand |
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Förderhöhe |
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Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | KfW |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Bundesrepublik Deutschland und Ausland |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | In- und ausländische Unternehmen jeder Größe Freiberufler Unternehmen, die als Contracting-Geber Dienstleistungen für Dritte erbringen Für Vorhaben im Ausland: auch Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen und Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland |
Fördergegenstand |
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Förderhöhe | Bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag |
Fördervoraussetzung |
insbesondere folgende Maßnahmen:
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Fördergeber | KfW |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Nordrhein-Westfalen |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts |
Fördergegenstand |
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.
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Förderhöhe |
Ladeleistung
unter 50 Kilowatt (kW)
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Fördervoraussetzung |
technische Ausstattung:
Stromherkunft:
öffentliche Zugänglichkeit:
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Fördergeber | Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Nordrhein-Westfalen |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände, kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben |
Fördergegenstand |
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Kauf, die Langszeitmiete (mit Mietsonderzahlung) und das Leasing (mit Leasingsonderzahlung) von:
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Förderhöhe |
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Fördervoraussetzung |
Neufahrzeuge
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Fördergeber | Bundesland Nordrhein-Westfalen |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Düsseldorf |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | Eigentümer von Gebäuden |
Fördergegenstand | u.a. Erwerb und Installation einer Ladestation |
Förderhöhe | Privaten Käufern einer "Wallbox", gewährt die Landeshauptstadt einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der Kosten – maximal 2000 Euro bei Bestandsbauten und 50 Prozent der Kosten - maximal 1000 Euro bei Neubauten |
Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | Landeshauptstadt Düsseldorf |
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Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Nordrhein-Westfalen |
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Laufzeit bis | 30.06.24 |
Förderberechtigte | Natürliche Personen als Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelnunternehmen Personengesellschaften Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben |
Fördergegenstand |
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.
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Förderhöhe |
Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Antragsberechtigte und stehen ggf. nicht jedem zu. Details entnehmen Sie auf der Webseite der Förderung an Mietgebäuden und an Wohnungseigentumsanlagen
für Beschäftigte
in Kombination mit Erneuerbaren-Energien-Anlagen
Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge (ab 50 kW)
im Bereich Carsharing
kommunale Ladeinfrastruktur
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Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Nordrhein-Westfalen |
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Laufzeit bis | 30.06.24 |
Förderberechtigte | natürliche Personen und Eigentümergemeinschaften juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts Personengesellschaften Gemeinden |
Fördergegenstand | Gefördert wird die Errichtung eines Netzanschlusses für nicht-elektrifizierte Stellplatz- oder Garagenkomplexe im Bestand. Zuwendungsfähig sind beispielsweise: Ausgaben für Netzanschlüsse Baukostenzuschüsse und Kosten für Verkabelungen bis zum nächstgelegenen Aufbauort des Verteilerkastens, Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche. |
Förderhöhe | 40 Prozent der Ausgaben, maximal 10.000 Euro |
Fördervoraussetzung | Der Netzanschlüsse muss für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur verwendet werden örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex besitzt mindestens vier Stellplätze die Garagen beziehungsweise der Stellplätze sind mindestens zwei Jahre alt nicht mehr als ein gemeinsamer Netzanschluss an einem zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex (Adresse) förderfähig Nachweis über die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung. - Netzanschlüsse für private Ladeinfrastruktur |
Fördergeber | Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Berlin |
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Laufzeit bis | 31.12.2025 |
Förderberechtigte | Unternehmen und selbstständig Tätige, die ein Elektrofahrzeug und/oder Ladeinfrastruktur kaufen oder leasen wollen. Außerdem ist antragsberechtigt, wer über das Förderprogramm SolarPLUS Fördernehmer:in ist (Bedingungen beachten) |
Fördergegenstand |
Mit WELMO unterstützt das Land Berlin sowohl die Beschaffung und das Leasing von gewerblich genutzten, elektrisch betriebenen Fahrzeugen als auch die Errichtung von stationärer Ladeinfrastruktur im gewerblichen Umfeld. Das Förderprogramm Wirtschaftsnahe Elektromobilität wurde von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe als Maßnahme zur Umsetzung der Elektrifizierung von gewerblichen Kraftfahrzeug-Flotten in der Hauptstadt initiiert. Bestandteile der Förderung sind
Bitte beachten Sie: Die vorzeitige Bestellung des Fahrzeuges / der Ladeinfrastruktur bzw. die Beauftragung der Beratung / der Errichtung der Ladeinfrastruktur vor Bestätigung des vollständigen Antragseingangs ist nicht zulässig.
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Förderhöhe | Die konkrete Förderhöhe ist abhängig von den Fahrzeugklassen und der Antriebstechnologie sowie der gewählten Beratung und Ladeinfrastruktur. Die konkrete Förderhöhe finden Sie auf der Seite Förderung zusammengefasst. |
Fördervoraussetzung |
Förderkriterien bei Errichtung von stationären Ladeinfrastrukturen
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Fördergeber | Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | natürliche Personen und Personengemeinschaften z.B. Eigentümergemeinschaften, vertreten durch eine Hausverwaltung oder Bevollmächtigte, sowie juristische Personen des privaten Rechts |
Fördergegenstand |
Vorgelagerte Ladeinfrastruktur für Elektromobilität Die Förderung ist möglich, wenn mindestens zwei Ladepunkte in der Gesamtanlage durch die vorgelagerte Ladeinfrastruktur versorgt werden und im Förderzeitraum (max. 24 Monate) mindestens einer davon installiert wird. Eine gewerbliche Nutzung darf nicht überwiegen. Zur vorgelagerten Ladeinfrastruktur zählt:
Nicht zur vorgelagerten Ladeinfrastruktur zählt:
b) Nutzung öffentlicher Flächen für Hausanschlüsse von Garagenzeilen Freistehende Garagenzeilen sind oft direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut. Ein Anschluss ans Stromnetz darf jedoch in der Regel nicht innerhalb der Garage erfolgen. So mangelt es oft an Flächen, um Garagen mit Strom zu versorgen. Die Stadt Stuttgart will Garageneigentümer bei der Elektrifizierung unterstützen: die Stadt ermöglicht die Nutzung von angrenzenden städtischen Flächen zur Einrichtung eines neuen Hausanschlusses für Ladeinfrastruktur, wenn dieser auf privater Fläche nicht eingerichtet werden kann. Für diese Gestattung verzichtet die Stadt Stuttgart zunächst für 10 Jahre auf Gestattungsentgelte. Diese Befreiung kann nach erneuter Prüfung verlängert werden. Die Nutzung wird nach Prüfung durch das flächenverwaltende Amt durch einen Gestattungsvertrag geregelt. Pre‐Check Elektromobilität Ein Pre‐Check durch einen qualifizierten Elektroinstallaionsbetrieb ist Voraussetzung für einen sicheren und bedarfsgerechten Einbau von Ladeinfrastruktur. Dabei wird das Potenzial für den Einbau von Ladeinfrastruktur ermittelt und die technischen Voraussetzungen geprüft. Die Stadt Stuttgart übernimmt für die Durchführung eines Pre‐Checks pauschal 110,00€ der Kosten. |
Förderhöhe |
Bezuschusst werden Investitionskosten für die vorgelagerte Ladeinfrastruktur: Gefördert werden bis zu 50% der förderfähigen Kosten, jedoch maximal 30.000€ je Vorhaben. Dies kann sich zusammensetzen aus:
Die tatsächliche Förderhöhe wird dann basierend auf den Kosten, die aus dem Angebot des Installationsbetriebs hervorgehen, festgelegt. |
Fördervoraussetzung |
Voraussetzungen für den Pre-Check: Einreichung eines Nachweises über die Durchführung eines Pre‐Checks durch einen zertifizierten Dienstleister |
Fördergeber | Landeshauptstadt Stuttgart |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Baden-Württemberg |
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Laufzeit bis | 31.12.2025 |
Förderberechtigte | Einzelunternehmen, Einzelkaufmann, Freiberufler, GbR, KG, OHG, AG's, Partnerschaftsgesellschaft, e.V., Genossenschaft, WEG, GmbH (Co. KG), KöR, öffentliche Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts / Unternehmergesellschaft |
Fördergegenstand |
Gefördert wird die Anschaffung (leasen, mieten oder contracten) und Installation von neuer öffentlich zugänglichen Ladestationen inkl. Netzanschluss in Baden-Württemberg.
Gefördert wird auch die vorbereitende Elektroinstallation für den Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Baden-Württemberg. Hinweis: Die Hälfte (50 Prozent) der geförderten Ladepunkte darf durchgängig exklusiv für das Laden von E-Taxis und E-Carsharing-Fahrzeuge reserviert werden.
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Förderhöhe |
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Fördervoraussetzung |
Hinweis: Sie können die Förderung für maximal 250 Ladepunkte bzw. Ladeplätze in der Programmlaufzeit bekommen.
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Fördergeber | L-Bank |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Österreich |
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Laufzeit bis | 31.03.2025 |
Förderberechtigte | Privatpersonen |
Fördergegenstand |
Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV) zur Personenbeförderung (Klasse M1) bzw. zur Güterbeförderung (Klasse N1).
Ebenfalls werden sämtliche Modelle der Elektro-Zweiräder der Klassen L1e (E-Mopeds) und L3e (E-Motorräder) und Elektro-Leichtfahrzeuge (Fahrzeugklassen L2e, L5e, L6e, L7e) gefördert.
Informationen zur Fahrzeugklasse finden Sie jeweils auf der Zulassungsbescheinigung der beantragten Fahrzeuge. Nicht gefördert werden:
Fahrzeuge, die nur beim Händler in Betrieb waren können gefördert werden, wenn keine Förderung im Rahmen des Aktionspakets E-Mobilität des Bundes bereits durch den Händler für das Fahrzeug bezogen wurde. Für Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung und dem aktuellen Zulassungsdatum nicht mehr als 15 Monate betragen. Neben der Förderung von Fahrzeugen besteht die Möglichkeit, auch eine Förderung für Ladeinfrastruktur (kommunikationsfähige Wallboxen oder kommunikationsfähige intelligente Ladekabel) zu beantragen. Dies kann einerseits im Zuge des Kaufs eines E-PKWs erfolgen, andererseits kann für die Ladeinfrastruktur auch ein separater Förderungsantrag gestellt werden. Eine Liste förderungsfähiger kommunikationsfähiger intelligenter Ladekabel finden Sie unter untenstehendem Link zur Förderung |
Förderhöhe |
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausbezahlt und ist mit 50 % der Anschaffungskosten begrenzt. Bei geringen Investitionskosten ist daher eine Reduzierung der unten angeführten Pauschalbeträge möglich. Die Förderung für Fahrzeuge beträgt:
Die Förderung für E-Ladeinfrastruktur beträgt:
Kommunikationsfähige Wallboxen und kommunikationsfähige intelligente Ladekabel können auch separat (unabhängig vom Fahrzeugkauf) zur Förderung beantragt werden. Alle Wallboxen und intelligente Ladekabel müssen über einen der Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus verfügen. Eine Liste förderungsfähiger Infrastruktur finden Sie unter untenstehendem Link zur Förderung Zu den förderbaren Kosten zählen:
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Fördervoraussetzung |
Alle Wallboxen müssen von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und bei ≥ 3,6 kVA beim Netzbetreiber gemeldet werden. Es wird empfohlen, beim Kauf bzw. der Installation der Ladeinfrastruktur ab einer Leistung von 3,68 kVA darauf zu achten, dass diese dafür vorbereitet ist, über eine Schnittstelle leistungsreduzierende Maßnahmen durchführen zu können. Nehmen Sie dazu Kontakt einem konzessionierten Elektrofachbetrieb auf.
Bei einer Gemeinschaftsanlage werden mehrere kommunikationsfähige Ladestationen an einem Stromanschluss zu einem Verbund zusammengeschlossen, welcher beliebig und systemübergreifend erweiterbar ist. Hierfür muss die Anlage über ein Lastmanagement verfügen. Das gilt auch für Anlagen, die in einem ersten Ausbauschritt nur einen Ladepunkt aufweisen, sodass eine Erweiterung jederzeit erfolgen kann. Die bloße Nachrüstbarkeit ist nicht ausreichend.
Die Einreichung für die Förderungsaktion verläuft in einem 2-stufigen Verfahren (Schritt 1 – Registrierung, Schritt 2 – Antragstellung). Um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, muss sich die antragstellende Person zunächst registrieren. Die Registrierung (Schritt 1) ist ausschließlich online und bis zum Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Budgetmittel, längstens jedoch bis 31.03.2025, möglich. Nach erfolgter Registrierung sind die Förderungsmittel für Ihr Fahrzeug/Ihre Ladeinfrastruktur reserviert. Mit dem Registrierungs-E-Mail erhalten Sie einen individuellen Zugangs-Link zu der für die Antragstellung vorgesehenen Online-Plattform. Der Link ist 36 Wochen ab Registrierung gültig. Innerhalb dieser 36 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges / die Lieferung und gegebenenfalls Installation der Ladeinfrastruktur und die Antragstellung über die Online-Plattform erfolgen. Die Registrierung sollte daher erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung des Fahrzeuges innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen. Bitte beachten Sie zusätzlich: Die Rechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein. Dies stellt eine Förderungsvoraussetzung dar und ist unabhängig von der oben genannten Frist für die Gültigkeit Ihres persönlichen Links zur Online-Antragstellung zu beachten. Es können ausschließlich Rechnungen bzw. Leasingverträge anerkannt werden, die den E-Mobilitätsbonusanteil sowie den Informationstext „E-Mobilitätsbonus“ enthalten. Bei leasingfinanzierten Fahrzeugen ist eine Depotzahlung / Vorauszahlung zumindest in der Höhe der Förderung (netto) erforderlich. Diese Zahlung ist im Zuge der Antragstellung nachzuweisen. Ist das Fahrzeug bereits angemeldet und Sie haben alle Unterlagen, können Sie die Registrierung und Antragstellung auch unmittelbar nacheinander durchführen. Diese Unterlagen benötigen Sie zur Antragstellung:
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Fördergeber | Klima und Energiefond / Kommunalkredit Public Consulting |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Landeshauptstadt München |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | Natürliche Personen (Privatpersonen) und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts / Gewerbetreibende unabhängig von der jeweils gewählten Rechtsform / Wohnungseigentümergemeinschaften |
Fördergegenstand |
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von öffentlich und nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur auf Privatgrund (Ladestationen mit einem oder mehreren Ladepunkten). Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist, bestimmt sich nach den Vorgaben der Ladesäulenverordnung in der jeweils aktuellen Fassung. Eine Ladestation kann eine Ladesäule (stehend montiert) oder
eine Wallbox (hängend montiert) sein. Förderfähige Ladeinfrastruktur
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Förderhöhe |
Förderhöhe Die Förderhöhe beträgt 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten (ohne jeweils anzusetzende Umsatzsteuer) bis zu einer maximalen Fördersumme von
Maximale Förderanzahl
Pro Antragsteller*in können pro Kalenderjahr bis zu 50 Ladepunkte beziehungsweise bis zu
50 Vorrüstungen gefördert werden. Als Stichtag gilt der Tag, an dem die Antragsunterlagen
vollständig eingegangen sind |
Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | Landeshauptstadt München |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |