Förderungen
Förderprogramme für E-Mobility
Finden Sie in unserem Überblick über die Förderprogramme für E-Mobilität die passende Förderung für Ihre Ladestation. Sowohl Bundesländer als auch einige Städte unterstützen die Installation von Ladelösungen oder die Anschaffung eines E-Auto finanziell. Zudem zahlen einige Stromversorger Prämien oder gewähren Rabatte, wenn eine Wallbox oder Ladesäule installiert wird. Nutzen Sie unsere nach Bundesländern sortierte Liste. Beginnen Sie mit einem Klick auf das Bundesland, in dem Sie Ihre Ladeeinrichtung für E-Autos installieren möchten. Mit einem Klick auf “Bundesweit” sehen Sie die Förderprogramme, die in ganz Deutschland gelten.
Fördergebiet | Bundesrepublik Deutschland |
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Laufzeit bis | Aktuell sind die finanziellen Mittel für die Förderung bereits ausgeschöpft. Sollte die Bundesregierung erneut Fördermittel für den Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ bereitstellen, können neue Anträge gestellt werden. |
Förderberechtigte | Gefördert werden Privatpersonen, die ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen und ein Elektroauto besitzen (Eigentum oder Leasing) oder zum Zeitpunkt des Antrags bestellt haben. |
Fördergegenstand |
Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ wird der Kauf und die Installation einer Ladestation für Elektroautos in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarstromspeicher gefördert. Ziel der Förderung ist es, dass Elektroautos mit selbsterzeugtem klimafreundlichen Solarstrom aufgeladen werden. Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
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Förderhöhe |
Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
Maximal können Sie einen Zuschuss von 10.200 Euro für Ihr Vorhaben erhalten. Den Zuschuss zahlt die KfW direkt auf Ihr Konto aus.
Unterschreiten die Gesamtkosten Ihres Vorhabens den Zuschussbetrag, können Sie keine Förderung erhalten.
Die Kombination mit anderen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht möglich.
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Fördervoraussetzung |
Dieser Zuschuss kommt nicht in Frage für:
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Fördergeber | KfW |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Bundesrepublik Deutschland |
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Laufzeit bis | Keine Antragstellung möglich – die Förderung wurde eingestellt |
Förderberechtigte | für Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern und Verbände und gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen |
Fördergegenstand |
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Förderhöhe |
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Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | KfW |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Bundesrepublik Deutschland |
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Laufzeit bis | Keine Antragstellung möglich – die Förderung wurde eingestellt |
Förderberechtigte | für Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern und Verbände und gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen |
Fördergegenstand |
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Förderhöhe |
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Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | KfW |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Bundesrepublik Deutschland und Ausland |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | In- und ausländische Unternehmen jeder Größe Freiberufler Unternehmen, die als Contracting-Geber Dienstleistungen für Dritte erbringen Für Vorhaben im Ausland: auch Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen und Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland |
Fördergegenstand |
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Förderhöhe | Bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag |
Fördervoraussetzung |
insbesondere folgende Maßnahmen:
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Fördergeber | KfW |
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Fördergebiet | Bundesrepublik Deutschland |
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Laufzeit bis | 31.12.2025 oder bis die Fördermittel ausgeschöpft sind |
Förderberechtigte | Privatpersonen |
Fördergegenstand | E-Autos |
Förderhöhe |
bis zu 4.500 EUR |
Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
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Fördergebiet | Schleswig-Holstein |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | natürlichen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (z. B. Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, Gewerbetreibende, Freiberuflerinnen und Freiberufler), Personengesellschaften und juristischen Personen des privaten Rechts |
Fördergegenstand |
Gefördert werden sowohl kleinere Ladepunkte als auch Großprojekte: Kleinere Ladepunkte
Großprojekte
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Gefördert werden:
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Förderhöhe |
Für kleinere Ladepunkte beträgt der Zuschuss:
In allen Fällen darf der Zuschuss 50 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Für Großprojekte beträgt der Zuschuss:
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Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | WTSH Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH |
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Fördergebiet | Mecklenburg-Vorpommern |
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Laufzeit bis | 31.12.23 |
Förderberechtigte | nicht wirtschaftlich tätige Organisationen |
Fördergegenstand | Maßnahmen, die der direkten und indirekten Einsparung von Treibhausgasen dienen |
Förderhöhe | bis zu 60% bzw. 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben |
Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | Landesförderinstitut |
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Fördergebiet | Baden-Württemberg |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | Kommunen, inkl. Landratsämter, kommunale Zweckverbände, Regionalverbände, Unternehmen, Vereine |
Fördergegenstand | Betriebs-, Unterhalts- und Ladeinfrastrukturkosten |
Förderhöhe | 1.000 EUR |
Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | L-Bank |
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Fördergebiet | Baden-Württemberg |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, offene Handelsgesellschaften (OHG) und Personengesellschaften, die in Baden-Württemberg ein Elektrofahrzeug erwerben sowie zulassen und damit überwiegend in Baden-Württemberg verkehren. |
Fördergegenstand | Gefördert wird der Kauf oder das Leasing von neuen Elektrofahrzeugen bei gleichzeitigem Betrieb einer Photovoltaikanlage (Bestand oder Neuinstallation). Zu den geförderten Fahrzeugen zählen E-Pkw, vierrädrige E-(Leicht-)Kraftfahrzeuge sowie leichte E-Nutzfahrzeuge bis 3,5 t mit Elektro- oder Brennstoffzellenantrieb bis einschließlich 160 kW (gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 E-moG). Zusätzlich wird die Anschaffung und Installation einer Wallbox in Zusammenhang mit der Beschaffung eines Fahrzeuges gefördert. Die Wallbox wird nicht unabhängig vom Fahrzeug bezuschusst. |
Förderhöhe |
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Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | L-Bank |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Stadt Stuttgart |
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Laufzeit bis | Aktuell sind die finanziellen Mittel für die Förderung bereits ausgeschöpft. Sie können weiterhin Anträge stellen. Neu eingegangene Anträge werden nach dem Eingangsdatum bearbeitet, wenn weitere Gelder zur Verfügung gestellt werden. |
Förderberechtigte | Gebäudeeigentümer, Mieter, Pächter und Dienstleister, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen oder Vereine, die eine Immobilie in der Gemarkung des Stuttgarter Stadtgebiets haben. |
Fördergegenstand |
Vorgelagerte Ladeinfrastruktur für Elektromobilität Die Förderung ist möglich, wenn mindestens zwei Ladepunkte in der Gesamtanlage durch die vorgelagerte Ladeinfrastruktur versorgt werden und im Förderzeitraum (max. 24 Monate) mindestens einer davon installiert wird. Eine gewerbliche Nutzung darf nicht überwiegen. Zur vorgelagerten Ladeinfrastruktur zählt:
Nicht zur vorgelagerten Ladeinfrastruktur zählt:
b) Nutzung öffentlicher Flächen für Hausanschlüsse von Garagenzeilen Freistehende Garagenzeilen sind oft direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut. Ein Anschluss ans Stromnetz darf jedoch in der Regel nicht innerhalb der Garage erfolgen. So mangelt es oft an Flächen, um Garagen mit Strom zu versorgen. Wir wollen Garageneigentümer bei der Elektrifizierung unterstützen: die Stadt ermöglicht die Nutzung von angrenzenden städtischen Flächen zur Einrichtung eines neuen Hausanschlusses für Ladeinfrastruktur, wenn dieser auf privater Fläche nicht eingerichtet werden kann. Für diese Gestattung verzichtet die Stadt Stuttgart zunächst für 10 Jahre auf Gestattungsentgelte. Diese Befreiung kann nach erneuter Prüfung verlängert werden. Die Nutzung wird nach Prüfung durch das flächenverwaltende Amt durch einen Gestattungsvertrag geregelt. Pre‐Check Elektromobilität Ein Pre‐Check durch einen qualifizierten Elektroinstallaionsbetrieb ist Voraussetzung für einen sicheren und bedarfsgerechten Einbau von Ladeinfrastruktur. Dabei wird das Potenzial für den Einbau von Ladeinfrastruktur ermittelt und die technischen Voraussetzungen geprüft. Die Stadt Stuttgart übernimmt für die Durchführung eines Pre‐Checks pauschal 110,00€ der Kosten. |
Förderhöhe |
Bezuschusst werden Investitionskosten für die vorgelagerte Ladeinfrastruktur: Gefördert werden bis zu 50% der förderfähigen Kosten, jedoch maximal 30.000€ je Vorhaben. Dies kann sich zusammensetzen aus:
Die tatsächliche Förderhöhe wird dann basierend auf den Kosten, die aus dem Angebot Ihres Installationsbetriebs hervorgehen, festgelegt. |
Fördervoraussetzung |
Voraussetzungen für den Pre-Check: Einreichung eines Nachweises über die Durchführung eines Pre‐Checks durch einen zertifizierten Dienstleister |
Fördergeber | Landeshauptstadt Stuttgart |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Düsseldorf |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | Eigentümer von Gebäuden |
Fördergegenstand | u.a. Erwerb und Installation einer Ladestation |
Förderhöhe | Privaten Käufern einer "Wallbox", gewährt die Landeshauptstadt einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der Kosten – maximal 2000 Euro bei Bestandsbauten und 50 Prozent der Kosten - maximal 1000 Euro bei Neubauten |
Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | Landeshauptstadt Düsseldorf |
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Fördergebiet | Nordrhein-Westfalen |
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Laufzeit bis | 30.06.24 |
Förderberechtigte | Natürliche Personen als Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelnunternehmen Personengesellschaften Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben |
Fördergegenstand |
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.
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Förderhöhe |
Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Antragsberechtigte und stehen ggf. nicht jedem zu. Details entnehmen Sie auf der Webseite der Förderung an Mietgebäuden und an Wohnungseigentumsanlagen
für Beschäftigte
in Kombination mit Erneuerbaren-Energien-Anlagen
Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge (ab 50 kW)
im Bereich Carsharing
kommunale Ladeinfrastruktur
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Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie |
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Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Nordrhein-Westfalen |
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Laufzeit bis | 30.06.24 |
Förderberechtigte | natürliche Personen und Eigentümergemeinschaften juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts Personengesellschaften Gemeinden |
Fördergegenstand | Gefördert wird die Errichtung eines Netzanschlusses für nicht-elektrifizierte Stellplatz- oder Garagenkomplexe im Bestand. Zuwendungsfähig sind beispielsweise: Ausgaben für Netzanschlüsse Baukostenzuschüsse und Kosten für Verkabelungen bis zum nächstgelegenen Aufbauort des Verteilerkastens, Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche. |
Förderhöhe | 40 Prozent der Ausgaben, maximal 10.000 Euro |
Fördervoraussetzung | Der Netzanschlüsse muss für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur verwendet werden örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex besitzt mindestens vier Stellplätze die Garagen beziehungsweise der Stellplätze sind mindestens zwei Jahre alt nicht mehr als ein gemeinsamer Netzanschluss an einem zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex (Adresse) förderfähig Nachweis über die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung. - Netzanschlüsse für private Ladeinfrastruktur |
Fördergeber | Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Österreich |
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Laufzeit bis | Registrierung möglich bis 31.03.2024 |
Förderberechtigte | Unternehmen, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen, öffentliche Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen |
Fördergegenstand |
Gefördert wird die Errichtung von E-Ladestellen (Standsäule bzw.
Wallbox), an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern
als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist. Jeder
geförderte Ladepunkt muss einzeln abgesichert sein. Die Ladeinfrastruktur muss kommunikationsfähig und in ein Lastmanagement integrierbar sein.
Die Möglichkeit zur Integration der Ladestation in ein Lastmanagement muss über die Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus sichergestellt werden. Öffentlich zugängliche Ladestellen müssen darüber hinaus auch mit einer MID-zertifizierten Zähleinrichtung ausgestattet sein. Mobile Wallboxen und intelligente Ladekabel werden nicht gefördert. |
Förderhöhe |
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten Ladeleistung und beträgt maximal 30 % der umweltrelevanten Investitionskosten (Nettobetrag). Zu den umweltrelevanten Investitionskosten gehören Ladestation/Wallbox, Installationskosten (Material und Montagekosten für bspw. Elektriker und Grabungsarbeiten),
die die Ladestelle unmittelbar betreffen, Kosten der baulichen Basisinfrastruktur, Planungskosten (bis max. 10 % der förderfähigen Investitionskosten). öffentlich zugänglich AC-Normalladepunkt
11 bis ≤ 22 kW
2.500 Euro nicht öffentlich zugänglich AC-Normalladepunkt
≤ 22 kW
900 Euro
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Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | Klima und Energiefond / Kommunalkredit Public Consulting |
Link zur Förderung | Zur Förderung |
Link zum Antrag | Zum Antrag |
Fördergebiet | Österreich |
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Laufzeit bis | 31.12.2023 bzw. bis die Mittel ausgeschöpft sind |
Förderberechtigte | Privatpersonen |
Fördergegenstand |
Neben der Förderung von Fahrzeugen besteht die Möglichkeit, auch eine Förderung für Ladeinfrastruktur (kommunikationsfähige Wallboxen oder kommunikationsfähige intelligente Ladekabel) zu beantragen. Dies kann einerseits im Zuge des Kaufs eines E-PKWs erfolgen, andererseits kann für die Ladeinfrastruktur auch ein separater Förderungsantrag gestellt werden. Wallboxen und intelligente Ladekabel müssen kommunikationsfähig via OCPP oder Modbus und damit in ein
Lastmanagement integrierbar sein.
Bei Gemeinschaftsanlagen im Mehrparteienhaus muss bereits in der ersten
Ausbaustufe (auch wenn zu diesem Zeitpunkt nur eine Ladestation
errichtet wird) eine Masterwallbox errichtet bzw. ein Backend-System zum
Lastmanagement eingerichtet werden. Die bloße Nachrüstbarkeit ist
nicht ausreichend. Zu den förderbaren Kosten zählen:
Nicht förderbar sind:
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Förderhöhe |
Die Förderung für E-Ladeinfrastruktur beträgt:
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Fördervoraussetzung |
Diese Unterlagen benötigen Sie zur Antragstellung:
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Fördergeber | Klima und Energiefond / Kommunalkredit Public Consulting |
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Fördergebiet | Landeshauptstadt München |
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Laufzeit bis | bis auf weiteres |
Förderberechtigte | Natürliche Personen (Privatpersonen) und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts / Gewerbetreibende unabhängig von der jeweils gewählten Rechtsform / Wohnungseigentümergemeinschaften |
Fördergegenstand |
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von öffentlich und nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur auf Privatgrund (Ladestationen mit einem oder mehreren Ladepunkten). Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist, bestimmt sich nach den Vorgaben der Ladesäulenverordnung in der jeweils aktuellen Fassung. Eine Ladestation kann eine Ladesäule (stehend montiert) oder
eine Wallbox (hängend montiert) sein. Förderfähige Ladeinfrastruktur
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Förderhöhe |
Förderhöhe Die Förderhöhe beträgt 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten (ohne jeweils anzusetzende Umsatzsteuer) bis zu einer maximalen Fördersumme von
Maximale Förderanzahl
Pro Antragsteller*in können pro Kalenderjahr bis zu 50 Ladepunkte beziehungsweise bis zu
50 Vorrüstungen gefördert werden. Als Stichtag gilt der Tag, an dem die Antragsunterlagen
vollständig eingegangen sind |
Fördervoraussetzung |
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Fördergeber | Landeshauptstadt München |
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